Satzung des Musikzuges Fredelsloh von 1925

 

vom 19.01.1988,

- geändert durch die Mitgliederversammlung am 06.01.1998

- geändert durch die Mitgliederversammlung am 08.01.2002

- geändert durch die Mitgliederversammlung am 07.01.2005

 

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.      Der Verein führt den Namen "Musikzug Fredelsloh von 1925".

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Fredelsloh.

3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1.      Der Verein bezweckt die Pflege und Ausbreitung der Volksmusik, insbesondere zur Förderung und Verbreitung althergebrachten Liedgutes. Im kulturellen Bereich stellt er sich in den Dienst der Öffentlichkeit.

2.      Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Übungsstunden ab.

3.      Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Der Verein regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit seiner Satzung selbständig.

6.      Zum Zwecke der Erhaltung und Entwicklung musikalischen Kulturgutes sowie der Weiterbildung jugendlicher Musiker besteht das Jugendblasorchester Fredelsloh/Lutterhausen (JBO). Es setzt sich aus der Jugendgemeinschaft der FFw-Musikzüge Fredelsloh und Lutterhausen zusammen. Die genannten Musikzüge sind Trägervereine des Jugendblasorchester. Das weitere regelt seine Satzung.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied kann jeder werden, dessen Person Gewähr dafür bietet, daß die Ziele des Vereins gefördert werden. Außerdem ist eine kooperative bzw. fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen möglich, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen.

2.      Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, in dem der Antragsteller die Satzung anerkennt. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

durch Austritt.

1.      Dieser ist nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

2.      durch Vorstandsbeschluss.

Dieser ist zulässig

a)      wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen. Hierzu zählt auch ein wiederholter Verzug bei Zahlung der Beiträge

b)      wegen Handlungen, welche den Verein oder ein Mitglied schädigen.

 

Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder haben ihre Verbindlichkeiten, insbesondere die Zahlung des Beitrages, zu erfüllen und die vereinseigenen Instrumente, Geräte und Uniformteile in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.

Einen Anspruch auf ein evtl. Vermögen des Vereins haben sie nicht.

3.      Durch Tod des Mitgliedes.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht

1.      an den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen

2.      alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der von diesem getroffenen Bestimmungen zu nutzen

3.      nach Vollendung des 16. Lebensjahres an Abstimmungen teilzunehmen.

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht

1.      die Bestimmungen der Satzung zu befolgen und den Beschlüssen der Organe des Vereins nachzukommen

2.      alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Interesse des Vereins schädlich ist, sich insbesondere bei Übungsabenden und öffentlichen Auftritten diszipliniert zu verhalten

3.      die mit der Durchführung beauftragten Personen bei der Ausführung ihrer Arbeit zu unterstützen

4.      die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen.

5.      Mitglieder, die Vereinseigentum wie Uniform,  Musikinstrumente und anderes Gerät zur Ausführung ihrer Aufgaben benutzen, haben dieses zu pflegen. Jedes Mitglied haftet für das übernommene Vereinseigentum.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Der Vorstand

 

Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

1.      1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)      1. Vorsitzender

b)      2. Vorsitzender

c)      Rechnungsführer

d)      Schriftführer.

2.      Vorstand im Sinne des §26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) sind der erste und der zweite Vorsitzende, der Rechnungsführer und der Schriftführer. Je zwei von ihnen gemeinsam vertreten den Verein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3.      Bei wichtigen Entscheidungen wird der erweiterte Vorstand zur Beratung einberufen.

4.      Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

e)      a) Stabführer

f)        b) stellvertretende Stabführer

g)      c) stellvertretender Rechnungsführer

h)      d) stellvertretender Schriftführer

i)        e) Gerätewart

j)        f) Kleidungswart

k)      g) Notenwart

l)        h) Jugendwart

m)    i) Ausbildungsbeauftragter

n)      j) Gruppen-Sprecher

o)      k) Jugendsprecher

p)      l) Passivensprecher

q)      m) Ehrenvorsitzender

r)       n) Ehrenstabführer

s)       o) ein Vertreter des Vorstandes vom Jugendblasorchester Lutterhausen/Fredelsloh.

5.      Der Stabführer, dessen Stellvertreter, der Ausbildungsbeauftragte und die Sprecher werden durch den Vorstand berufen bzw. abberufen. Alle anderen werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei auch hier eine Wiederwahl zulässig ist.

6.      Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bleiben im Amt bis ein Ersatz gefunden und bestätigt ist.

7.      Der erste Vorsitzende ist Kraft seines Amtes automatisch Vorstand des Posaunenchores und des Musikzuges der Freiwilligen Feuerwehr in Fredelsloh.

8.      Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

9.      Ein Vertreter des Vorstandes hat das Recht, bei den Sitzungen des Jugendvorstandes (JBO) anwesend zu sein.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

1.      Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern.

2.      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angaben von Gründen beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme.

3.      Der Mitgliederversammlung obliegt

a)      die Wahl der Mitglieder für den Vorstand, ausgenommen die in § 7 Abs.6 Genannten

b)      die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

c)      die Entlastung des Vorstandes

d)      die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für je zwei Jahre

e)      die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

f)        die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

4.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem Mitglied zu unterschreiben.

 

§ 9

Beiträge

 

Die Kosten des Vereins werden aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden und Einnahmen für Auftritte bestritten.

Der von den Mitgliedern zu zahlende Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

In besonderen Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag auf bestimmte Zeit erlassen oder ermäßigen.

 

§ 10

Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen müssen vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.

 

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

 

 

§ 11

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Auflösung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

 

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 7 Abs.3 der Satzung).

 

 

Fredelsloh, 07. Januar 2005